Das Testament

Ein Testament ist vorhanden
Ist ein Testament vorhanden, so muss es beim Amtsgericht vorgelegt werden. Viele mögliche Differenzen sind damit bereits im Vorfeld erledigt. Es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Einzige Ausnahme: Pflichtteilberechtigte können nicht ganz übergangen werden, sie haben in der Regel auch bei entgegenlautendem Testament Anspruch auf eben diesen Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen.
 
Gültigkeit des Testaments
Die gesetzlichen Vorschriften müssen erfüllt sein, um das Testament rechtsverbindlich werden zu lassen.
 
Form des Testaments
Das Testament muss handschriftlich verfasste und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden – jeweils mit Vor- und Zunamen – unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist es ungültig. Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein. Wenn Sie selbst ein Testament aufsetzen wollen, so beachten Sie bitte unsere Hinweise im Kapitel „Ihre persönliche Vorsorge“.
 
Kein Testament vorhanden - Wer erbt?
siehe Die Erbschaft
 
Ein Testament errichten
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt!
 
Das Testament beim Notar
Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, er kennt auch die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind relativ gering. Ein Beispiel: Für eine Vermögenssumme von EURO 25.000,- müssen insgesamt ca. EURO 200,- Gebühren gezahlt werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden.
 
Was können Sie regeln?
Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll.
 
Sie können z.B.
- abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen
- wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen
- jemanden enterben (außer dem Pflichtteil)
- Ersatzerben bestimmen
- Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden
Testament widerrufen 
Dies steht Ihnen frei. Vernichten Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk „Ungültig“. Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.  
 
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Unterschriften müssen immer mit vollem Vor- und Zunamen, geleistet werden damit keine Personenmissverständnisse entstehen. Weiterhin ist äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.
 
Beispiel eines handschriftlichen, gemeinschaftlichen Testaments
 
Testament_Handschriftlich_493px.jpg
 
Es gibt viele Möglichkeiten für die Erstellung eines Testaments. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Notar, um sich beraten zu lassen.
Karl Schumacher Bestattungen